Ihre erste Reaktion spricht somit ebenfalls nicht dafür, dass die erhobenen Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist die Hypothese, wonach die Vorwürfe gegen die Privatklägerin zutreffen, nach dem Gesagten klar zu verwerfen. Nicht zuletzt ist auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt mitten in einem Scheidungsverfahren befanden, nicht davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin zu solch einer Straftat entschieden hätte, zumal diesfalls ihr Obhut- und allenfalls gar das Sorgerecht für die beiden Kinder stark gefährdet gewesen wäre.