Min. 15:16). Ein solches Verhalten nach derartigen echt erlebten Vorfällen würde zwangsläufig bedeuten, dass der Privatkläger entweder eine emotionale Störung aufweist oder unfähig wäre, seine Gefühle normal zu zeigen und auszudrücken oder dass er komplett unter Schock steht oder Kriterien der Psychopathie erfüllt. Ein durchschnittliches, gesundes Kind hätte jedoch mit Sicherheit nicht in dieser Art und Weise von derartigen Vorfällen berichtet und sich im Anschluss so verhalten.