Ein knapp 12-jähriger Junge, der bereits mehr oder weniger gegen seinen Willen mindestens hundert Mal Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, wäre nicht derart ahnungslos und blauäugig in Bezug auf dieses Thema. Aus den Befragungen wird ersichtlich, dass der Privatkläger (damals) offensichtlich nicht ganz genau wusste, wie Geschlechtsverkehr funktioniert,