Ob der Privatkläger in diesem Alter zu so etwas und in dieser Häufigkeit körperlich überhaupt in der Lage gewesen wäre, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zu diesem Zeitpunkt weder sexuell erfahren oder speziell sexualisiert zu sein schien noch vollkommen aufgeklärt war, mehr als fraglich. So wusste er beispielsweise nichts über den weiblichen Menstruationszyklus und hatte nach eigenen Aussagen das Thema Aufklärung erst in der sechsten Klasse, also nach den Vorfällen. Auch die Privatklägerin führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er habe sich damals weder für Mädchen noch für Sex interessiert.