Abzüglich «einiger Tage» hätte der junge Privatkläger somit innert vier Monaten rund 120 Mal Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter gehabt, was völlig abwegig erscheint. Stützt man sich auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach es jeden Tag mit Ausnahme von jeweils vier bis fünf Menstruationstagen zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, würden daraus immer noch über hundert Mal resultieren. Ob der Privatkläger in diesem Alter zu so etwas und in dieser Häufigkeit körperlich überhaupt in der Lage gewesen wäre, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zu diesem Zeitpunkt weder sexuell erfahren oder speziell sexualisiert zu sein schien noch vollkommen aufgeklärt war, mehr als fraglich.