Bei genauerer Betrachtung des behaupteten Zeitraums und der Frequenz, mit welcher die Privatklägerin und ihr 11,5-jähriger Sohn Geschlechtsverkehr gehabt haben sollen, erscheint der angeklagte Vorfall zudem geradezu abstrus. Würde man auf die (Erst)Aussagen des Privatklägers abstellen, so hätte er mit Ausnahme einiger weniger Tage täglich Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter gehabt. Zwischen dem 14. Februar 2017 und dem 20. Juni 2017 liegen 127 Tage. Abzüglich «einiger Tage» hätte der junge Privatkläger somit innert vier Monaten rund 120 Mal Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter gehabt, was völlig abwegig erscheint.