18 traumatische Erfahrung mit seiner Mutter oder überhaupt Sexualität je auch nur andeutungsweise ein Thema gewesen wären. Die Befragungen zu diesem Thema waren dem Privatkläger zwar unangenehm und leicht peinlich, es ist jedoch nicht ansatzweise auch nur ein Hauch von Trauma oder Störung in der Entwicklung der Sexualität oder der Mutter-Kind-Beziehung ersichtlich. Bei genauerer Betrachtung des behaupteten Zeitraums und der Frequenz, mit welcher die Privatklägerin und ihr 11,5-jähriger Sohn Geschlechtsverkehr gehabt haben sollen, erscheint der angeklagte Vorfall zudem geradezu abstrus.