Diese Feststellung der Beiständin spricht einerseits gegen einen «blinden und debilen» Gehorsam gegenüber angeblichen Anweisungen der Mutter zum täglichen Geschlechtsverkehr. Andererseits ist aber auch davon auszugehen, dass der Privatkläger – wenn die Vorwürfe zutreffen würden – als 11- bis 14-jähriger Junge seit Sommer 2017 ausserhalb der strafrechtlichen Befragungen zu den angeblich unzähligen sexuellen Erfahrungen mit seiner Mutter in irgendeiner Form Fragen gestellt, erzählt, geträumt, sich jemandem anvertraut oder ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt bzw. sich entweder deutlich sexualisiert oder asexualisiert verhalten hätte.