All diese Umstände sprechen nicht für eine durch sexuelle Handlungen zwischen Mutter und Sohn schwer belastete Beziehung. Während der Privatkläger in den Akten mehrfach als naiv und unterdurchschnittlich intelligent dargestellt wurde, hielt die Beiständin immerhin dagegen, dass er sehr klar mitteilen könne, was er wolle und was er nicht wolle; er sei offen und gebe Auskunft über seine Gefühlswelt (pag. 521). Diese Feststellung der Beiständin spricht einerseits gegen einen «blinden und debilen» Gehorsam gegenüber angeblichen Anweisungen der Mutter zum täglichen Geschlechtsverkehr.