Die Beiständin hatte den Eindruck, dass die Beziehung des Privatklägers und dessen Bruder V.________ zu ihrer Mutter von Vertrauen geprägt sei (pag. 519). Sie nehme ihre Kinder und deren Anliegen ernst und respektiere ihre Entscheidungen, arbeite aktiv mit der Beiständin zusammen und sei bereit, die Besuche beim Beschuldigten wieder zu ermöglichen, wenn die Kinder dies möchten (pag. 521). All diese Umstände sprechen nicht für eine durch sexuelle Handlungen zwischen Mutter und Sohn schwer belastete Beziehung.