Wäre es zwischen der Privatklägerin und ihrem Sohn tatsächlich während Wochen zu Geschlechtsverkehr gekommen, müsste sich dies – vor allem nach dem ganzen behördlichen Wirbel, der dadurch ausgelöst wurde – in irgendeiner Art in der späteren Mutter-Kind-Beziehung niedergeschlagen haben. In den Akten ist jedoch nirgends auch nur ansatzweise zu erkennen, dass der Privatkläger gegenüber seiner Mutter auf irgendeine Weise verstört gewesen wäre, seine Beziehung zu ihr Schaden genommen, er Vorbehalte gegen sie gehabt oder gewisse Situationen mit ihr gemieden hätte, nicht mit ihr alleine hätte sein wollen oder Ähnliches. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: