ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Nichtschuld der Privatklägerin wusste oder nicht. Wäre es zwischen der Privatklägerin und ihrem Sohn tatsächlich während Wochen zu Geschlechtsverkehr gekommen, müsste sich dies – vor allem nach dem ganzen behördlichen Wirbel, der dadurch ausgelöst wurde – in irgendeiner Art in der späteren Mutter-Kind-Beziehung niedergeschlagen haben.