Mindestens für die Frage, ob der Beschuldigte von der Unschuld der Privatklägerin mit Sicherheit wusste, kann jedenfalls nicht einfach auf die später ergangene Einstellungsverfügung abgestützt werden. Dies wäre einzig zulässig, wenn in einer solche Einstellungsverfügung zeitlich vor den neuen Handlungen über die Unschuld der betroffenen Person befunden worden wäre und der Beschuldigte davon Kenntnis hatte. Die Kammer hat somit trotz Einstellungsverfügung zu prüfen, ob die Vorwürfe gegen die Privatklägerin etwas für sich haben resp. ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Nichtschuld der Privatklägerin wusste oder nicht.