17 Abs. 4 StPO rechtlich einem Freispruch gleich. Die Privatklägerin gilt somit grundsätzlich als unschuldig in Bezug auf die erhobenen Anschuldigungen. Ob sie damit formell als taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 303 StGB (nichtschuldige Person) dasteht, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten resp. unklar und wird unter der rechtlichen Subsumtion abzuhandeln sein. Mindestens für die Frage, ob der Beschuldigte von der Unschuld der Privatklägerin mit Sicherheit wusste, kann jedenfalls nicht einfach auf die später ergangene Einstellungsverfügung abgestützt werden.