Als Untervariante käme in diesem Fall auch in Frage, dass die Initiative vom Beschuldigten und vom Privatkläger zusammen ausgegangen war (vgl. zu allen drei Hypothesen auch pag. 663 bzw. S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, wo die Vorinstanz diese alternativen Szenarien gemäss Hypothesen 1 und 2 sowie Untervariante in ihrer Gesamtschau aufgriff, sie jedoch als äusserst unwahrscheinlich erachtete und deshalb ausschloss). Die ergänzenden beweiswürdigenden Argumente der Kammer werden nachstehend unter den erwähnten Hypothesen abgehandelt. Hypothese 1 (Vorwürfe gegen die Privatklägerin treffen zu) Vorab hält die Kammer fest, dass die entsprechende Strafuntersuchung gegen die