Hypothese 2 entspricht der Annahme, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin nicht stimmen und allesamt vom Privatkläger erfunden wurden bzw. dessen Idee waren. Diese Variante würde den Beschuldigten ebenfalls praktisch vollständig entlasten. Hypothese 3 schliesslich basiert auf der Annahme, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin nicht stimmen und die Idee dazu alleine vom Beschuldigten stammte. Als Untervariante käme in diesem Fall auch in Frage, dass die Initiative vom Beschuldigten und vom Privatkläger zusammen ausgegangen war (vgl. zu allen drei Hypothesen auch pag.