Hypothese 1 basiert auf den ersten Aussagen des Privatklägers und geht davon aus, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin stimmen. In diesem Szenario hätte der Privatkläger diese Vorwürfe später zu Unrecht widerrufen, die Anschuldigung wäre keine falsche gewesen, so dass es diesbezüglich sowie hinsichtlich der qualifizierten Verleumdung, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und auch der Nötigung an der Tatbestandsmässigkeit fehlen und der Beschuldigte vollumfänglich entlastet würde. Hypothese 2 entspricht der Annahme, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin nicht stimmen und allesamt vom Privatkläger erfunden wurden bzw. dessen Idee waren.