Die äusseren Umstände (Existenz und Urheberschaft der Sprachnachrichten, Chronologie von Meldungen und Anzeige des Beschuldigten, Beschuldigung der Privatklägerin durch den Privatkläger bei der Polizei und bei Fachleuten, zweistufige «Läuterung» des Privatklägers) sind weitläufig unbestritten. Die Frage, die sich vorliegend im Wesentlichen stellt ist, welcher Sachverhalt der drei Behauptungsstadien des Privatklägers den Tatsachen entspricht. Daraus lassen sich drei Hypothesen bilden. Hypothese 1 basiert auf den ersten Aussagen des Privatklägers und geht davon aus, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin stimmen.