Insbesondere ein so markantes und für einen jungen Knaben einprägsames Detail wie der angebliche Oralverkehr hätte der Privatkläger mit Sicherheit erwähnt. Vor dem Hintergrund, dass er an dieser Einvernahme auch aussagte, er habe nach dem angeblichen Geschlechtsverkehr jeweils geduscht, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er das «Tüechli», welches seine Mutter angeblich bzw. gemäss Aussage des Beschuldigten jeweils benutzt haben soll, ebenfalls erwähnt hätte. Die Kammer teilt somit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme wesentlich detailreicher ausfielen als jene des Privatklägers und wonach dieser Umstand befremdet.