Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten, grundsätzlich auf seine Aussagen, insbesondere seine jüngsten Aussagen, abgestützt werden kann. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, machte die Verteidigung anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrages geltend, die Vorinstanz habe diese zu Unrecht als flach und wenig detailliert bezeichnet. In Bezug auf den Vorfall selbst habe sie sodann ausgeführt, der Beschuldigte habe gewisse detailliertere Aussagen gemacht als der Privatkläger selbst, was ebenfalls nicht zutreffe (pag. 802). Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschliessen.