Seine beiden grossen Lügen betrafen das behauptete Verhalten der Mutter und die bestrittene Anstiftung des Vaters. Darüberhinausgehend verstrickte sich der Privatkläger mit seinen Aussagen jedoch in keine relevanten Widersprüche und wurde deshalb durch die beiden zeitlich gestaffelten Geständnisse auch nicht unglaubwürdig. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten, grundsätzlich auf seine Aussagen, insbesondere seine jüngsten Aussagen, abgestützt werden kann.