Er konnte noch differenzierter antworten, tat dies aber erneut ohne den Beschuldigten dabei übermässig zu belasten (pag. 79 ff.). Die Auffassung der Verteidigung, wonach der Privatkläger anlässlich dieser Einvernahme keine Gelegenheit ausgelassen habe, den Beschuldigten übermässig zu belasten, teilt die Kammer nicht (pag. 823). So sagte er bspw. aus, dass auch sein Vater zu Hause «lieb» gewesen sei (pag. 91 Z. 433 f.). Wäre der Privatkläger im Übrigen tatsächlich sexuell missbraucht worden, hätte er dies auch in seinen beschränkten Begrifflichkeiten beschreiben bzw. möglicherweise emotional zeigen können. Seine diesbezüglichen Schilderungen waren indessen platt und unglaubhaft.