15 Angaben einzulassen schien, wenn er sie auch wirklich genau zu wissen glaubte (vgl. bspw. pag. 62, pag. 89 Z. 389). Was den Privatkläger ein Jahr später anbelangt, fällt auf, dass ein deutlicher Reifeprozess eingesetzt hatte. Anlässlich seiner vierten Befragung konnte er besser formulieren, schien gelöster und in seinen Aussagen klarer zu sein. Er konnte noch differenzierter antworten, tat dies aber erneut ohne den Beschuldigten dabei übermässig zu belasten (pag.