822) – sehr offensichtlich zu Tage. Auch wenn durch das laufende Ändern der Aussage auch der Eindruck entstehen könnte, dass die Aussagen des Privatklägers wenig verlässlich sind, geht nach Ansicht der Kammer von den konkreten Antworten doch eine gewisse Grundehrlichkeit und kindliche Unschuld aus. Als bezeichnend erweist sich diesbezüglich die Situation anlässlich der ersten Befragung, bei welcher der Privatkläger etwas in seiner linken Hosentasche zu haben schien, das ihn beschäftigte. Er tastete ständig danach und stellte sicher, dass es noch dort war, ohne dass der Befrager dies aber sah.