Bei Betrachtung der ersten beiden Befragungen wird auch die grosse Loyalität des Privatklägers zu beiden Elternteilen deutlich. Er schien in diesem Stadium beide sehr zu lieben und sich bei beiden gerne aufzuhalten. So gab er am 2. Juli 2017 an, er wolle nach Hause, und auf Nachfrage, wo für ihn «zu Hause» denn sei, führte er aus, bei seinem Vater die erste Nacht und dann bei seiner Mutter, das sei auch zu Hause (pag. 49 Min. 15:16). Der Loyalitätskonflikt, in welchem sich der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt befand, tritt – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 827) und mit der Verteidigung (pag. 822) – sehr offensichtlich zu Tage.