Aus der zweiten Befragung, anlässlich welcher der Privatkläger einräumte, dass die Anschuldigungen gegen seine Mutter erfunden seien, wird ersichtlich, dass er sich bereits im Vorfeld klare Grenzen gesetzt hatte, insbesondere, dass er nichts über seine Motivation dazu sagen wollte. Trotz geschickter Fragestellung durch den Befrager verfiel der Privatkläger in ein stereotypes Abstreiten (betreffend Drittbeeinflussung)