Ergänzend hält sie fest, was folgt: Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen insbesondere des Privatklägers anbelangt, sind die individuellen Hintergründe und der Eindruck durch die Videoeinvernahmen zentral. Der Privatkläger stand im Zeitpunkt seiner Erstbefragung am 2. Juli 2017 wenige Tage vor seinem 12. Geburtstag. Auf den Aufnahmen ist ein schlaksiger, für sein Alter eher grosser Fussballjunge zu erkennen, welcher ein körperlich seinem Alter angemessenes Selbstbewusstsein präsentiert.