Sie stünden im Einklang mit dem Arztbericht von R.________ und dem allgemeinen Verhalten des Beschuldigten. Die Vorinstanz schenkte ihr letztendlich mehr Glauben als der konstanten und vehementen Bestreitung des Beschuldigten und erachtete auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.6. der Anklageschrift als erstellt (pag. 665 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).