I.1.-5. der Anklageschrift erstellt. Hinsichtlich der Drohung sei auffällig, dass diese Aussage des Privatklägers erst ein Jahr später erfolgt, weder zeitlich noch örtlich einzuordnen und zudem nur allgemein geschildert worden sei, was keine eindeutigen Beweisschlüsse zulasse (pag. 664 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die Beschimpfung würdigte die Vorinstanz die Beweismittel dahingehend, dass die Äusserungen der Privatklägerin über mehrere Aussagen hin konstant, nüchtern, ohne übermässige Belastung und realitätsnah vorgetragen worden seien und insgesamt glaubhaft erscheinen würden. Sie stünden im Einklang mit dem Arztbericht von R._____