Es gebe keine Hinweise auf tatsächliche sexuelle Handlungen der Mutter, auf die Urheberschaft der Geschichte durch das Kind oder auf eine gemeinsame Konstruktion der Geschichte durch Vater und Sohn. Das stimmige Gesamtbild ergebe sich einzig unter der Annahme, dass der Vorwurf gemäss Anklageschrift stimme (pag. 663 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Abschliessend zog die Vorinstanz ein Fazit und führte aus, mit Ausnahme der Drohung des Beschuldigten gegenüber seinem Sohn, wonach ihm und seiner Mutter etwas passieren würde, wenn er die fraglichen Aussagen nicht mache, sei der gesamte Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.-5. der Anklageschrift erstellt.