662 f., S. 223 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Sinne einer Gesamtschau hielt die Vorinstanz abschliessend fest, für die wissentliche Urheberschaft des Beschuldigten der Falschangaben gegen die Privatklägerin sprächen die Motivationslage, die Verhaltensweisen der Beteiligten, das langfristige manipulative, übergriffige und überwachende Verhalten des Beschuldigten, die Sprachaufnahmen und die Widersprüche in den Detailaussagen von Vater und Sohn. Es gebe keine Hinweise auf tatsächliche sexuelle Handlungen der Mutter, auf die Urheberschaft der Geschichte durch das Kind oder auf eine gemeinsame Konstruktion der Geschichte durch Vater und Sohn.