Möglich sei, dass der Beschuldigte mit der Grundidee der Falschbezichtigung den Empfehlungen und Ratschlägen gefolgt sei, die ihm fortlaufend von behördlicher oder privater Seite gegeben worden seien. Dass der Beschuldigte sich einzig an die verschiedenen Stellen gewandt habe, um sich abzusichern, da er dem Privatkläger nicht sofort alles geglaubt habe, wurde von der Vorinstanz als unwahrscheinlich erachtet. Als auffällig erschien ihr sodann, dass der Beschuldigte derart viele Stellen involviert hatte, bis er schliesslich Anzeige erstattete (pag. 662 f., S. 223 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).