12 nachrichten nicht frei von Widersprüchen sei (pag. 661 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum äusseren Ablauf führte die Vorinstanz schliesslich aus, es sei schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte den beachtlich grossen und komplexen Ablauf Schritt für Schritt bis ins kleinste Detail geplant habe. Möglich sei, dass der Beschuldigte mit der Grundidee der Falschbezichtigung den Empfehlungen und Ratschlägen gefolgt sei, die ihm fortlaufend von behördlicher oder privater Seite gegeben worden seien.