Zu den Sprachaufnahmen des Privatklägers durch den Beschuldigten erwog die Vorinstanz unter anderem, diese würden einstudiert und emotionslos wirken. Von einem – wie von der Verteidigung argumentiert – wechselseitigen Gespräch zwischen einem schockierten Vater und dessen Sohn könne bei Weitem nicht die Rede sein. Die Sprachnachrichten würden ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten bilden, zumal dessen Begründung für die Erstellung der Sprach-