Er habe sich zudem mit einem Billardschläger bewaffnet. Im Verhalten des Privatklägers habe sich auch Wut und Enttäuschung gezeigt; er habe seinem Vater die Schuld an der Fremdplatzierung gegeben, was letztlich auch zur vollständigen Abwendung seinerseits vom Beschuldigten geführt habe. Ferner sei im Hinblick auf die erstinstanzliche Verhandlung eine Konfrontationsvermeidung gewünscht worden (pag. 659 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den Sprachaufnahmen des Privatklägers durch den Beschuldigten erwog die Vorinstanz unter anderem, diese würden einstudiert und emotionslos wirken.