Hingegen habe auch die Privatklägerin nicht davor zurückgeschreckt, gegenüber dem Beschuldigte per Viber Messenger Drohungen auszustossen. Was das Verhalten des Privatklägers anbelange, so habe sich dieser nach der Belastung des Beschuldigten sehr ängstlich verhalten und sowohl der Polizei als auch der Beiständin, T.________, erzählt, er habe Angst vor seinem Vater und davor, dass dieser ihn schlagen würde. Im Kinderheim habe man aufgrund des Angstzustandes des Privatklägers die Eingangstüre abschliessen und eine Runde drehen müssen, um zu sehen, ob sein Vater da sei. Er habe sich zudem mit einem Billardschläger bewaffnet.