Demgegenüber ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebliche Beeinflussung der Privatklägerin auf ihren Sohn. Im Kinderheim habe sie vor dem Privatkläger kein schlechtes Wort über den Beschuldigten verloren, habe Letzteren gegenüber den Behörden gar als guten Vater bezeichnet. Hingegen habe auch die Privatklägerin nicht davor zurückgeschreckt, gegenüber dem Beschuldigte per Viber Messenger Drohungen auszustossen.