Der Beschuldigte habe sich auch wiederholt nicht an die Kontaktregelung gehalten und dem Privatkläger nach dem Fussballtraining immer wieder abgepasst und ihn gefragt, ob er sich nicht schäme, dass er nicht bei seinem Vater sei. Dass der Beschuldigte gegenüber O.________ und Q.________ Besorgnis und emotionale Belastung signalisiert und betont habe, nichts gegen seine Exfrau aufgleisen zu wollen, sei eher als Ausnahme zu sehen und kritisch zu hinterfragen. Demgegenüber ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebliche Beeinflussung der Privatklägerin auf ihren Sohn.