Rechtsanwalt S.________ [damaliger Scheidungsanwalt der Privatklägerin] habe bereits im November 2016 gegenüber der Erziehungsberatung den Eindruck geäussert, der Beschuldigte indoktriniere den Privatkläger gegen die Privatklägerin und bringe ihn in einen Loyalitätskonflikt. Die Privatklägerin habe Ähnliches berichtet und auch Dritte, namentlich Beiständinnen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESG), hätten ein manipulatives bzw. suggestives Verhalten des Beschuldigten bestätigt.