11 gesamt habe einzig der Beschuldigte ein erkennbares Motiv für die Erstaussagen des Privatklägers gehabt, was ein Indiz für dessen Täterschaft sei (pag. 658 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unter dem Titel des Verhaltens der Beteiligten führte die Vorinstanz sodann aus, aus den Akten ergebe sich ein Bild eines sich wiederholt übergriffig und manipulativ verhaltenden Beschuldigten. Rechtsanwalt S._