Die Motivation des Privatklägers für seine Erstaussagen würde unter der Prämisse, dass er selber Urheber der gegen die Privatklägerin erhobenen Vorwürfe gewesen sei, unklar bleiben. Mit seinen Zweit- und Drittaussagen, welche jeweils kurz aufeinanderfolgend und auf sein Ersuchen zustande gekommen seien, habe dieser zum einen reinen Tisch machen wollen, zum anderen habe er sich erhofft, aus dem Heim gelassen zu werden, nach Hause zurückkehren und in die Ferien gehen zu können. Wenig nachvollziehbar sei, weshalb der Privatkläger seinen Vater fortgesetzt und auch heute noch einer Straftat beschuldigen sollte, wenn diese nicht stattgefunden hätte. Ins-