Auch Eifersucht sei in Betracht zu ziehen. Der Privatkläger hingegen sei zum Zeitpunkt seiner Erstaussage anfangs Juli 2017 gerade mal elfjährig gewesen und habe die Tragweite seiner Aussage damals noch nicht bzw. zumindest nicht vollumfänglich zu erfassen vermögen. Das spontane Erfinden von sexuellen Handlungen mit seiner Mutter scheine auch bei blühender Phantasie sehr unwahrscheinlich. Die Motivation des Privatklägers für seine Erstaussagen würde unter der Prämisse, dass er selber Urheber der gegen die Privatklägerin erhobenen Vorwürfe gewesen sei, unklar bleiben.