Ebenso möglich sei das Erlangen möglicher Vorteile im Scheidungsverfahren, auch wenn der Beschuldigte nicht das alleinige Sorgerecht, jedoch aber immerhin die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder bei ihm beantragt habe. In Bezug auf die Privatklägerin komme als Motiv ebenfalls das Erlangen von Vorteilen im Scheidungsverfahren in Frage, zumal sie das alleinige Sorgerecht beantragt habe und noch im April bzw. im Mai 2017 dem Beschuldigten mit der Wegnahme der Kinder gedroht habe. Auch Eifersucht sei in Betracht zu ziehen.