der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Aussagemotivation der Beteiligten erwog die Vorinstanz zusammengefasst, beim Beschuldigten gelte es zu berücksichtigen, dass er sich seit geraumer Zeit in einem strittigen Scheidungsverfahren mit der Privatklägerin befunden habe, weshalb Rache dafür, dass diese ihn verlassen bzw. das Scheidungsverfahren eingeleitet habe, als mögliches Motiv in Frage komme. Ebenso möglich sei das Erlangen möglicher Vorteile im Scheidungsverfahren, auch wenn der Beschuldigte nicht das alleinige Sorgerecht, jedoch aber immerhin die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder bei ihm beantragt habe.