Die Widersprüche in den Aussagen betreffend Messer und betreffend sexuelle Handlungen, mithin, dass die geschilderten Details des Beschuldigten in den belastenden Erstaussagen des Kindes fehlen würden, führten schliesslich zur Überzeugung, dass nicht der Privatkläger Urheber der Anschuldigung gewesen sei. Zu den Aussagen der Privatklägerin hielt die Vorinstanz fest, diese habe glaubhaft und vehement bestritten, dass es zu den vorgeworfenen Tathandlungen gekommen sei (pag. 655 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).