Im Sinne eines Zwischenfazits führte die Vorinstanz aus, weder die Aussagen des Beschuldigten noch jene des Privatklägers würden eine besonders hohe Anzahl von Realkennzeichen enthalten, so dass von einer erhöhten Glaubhaftigkeit auszugehen wäre. Die Widersprüche in den Aussagen betreffend Messer und betreffend sexuelle Handlungen, mithin, dass die geschilderten Details des Beschuldigten in den belastenden Erstaussagen des Kindes fehlen würden, führten schliesslich zur Überzeugung, dass nicht der Privatkläger Urheber der Anschuldigung gewesen sei.