10 seien. Es sei tatsächlich zum Bau einer «goldenen Brücke» gekommen, indem die Aussagen wiederholt auf den Beschuldigten gelenkt worden seien und dem Privatkläger damit implizit vermittelt worden sei, der Beschuldigte werde als Urheber der Anschuldigungen vermutet und der Privatkläger so den Eindruck erhalten haben könnte, er würde erst aus dem Heim kommen, wenn er den Beschuldigten belaste. Bei der Befragung von Kindern lasse sich, so die Vorinstanz, eine potentiell suggestive Befragungsweise jedoch nicht immer gänzlich vermeiden.