Bei der vierten Aussage bei der Jugendanwaltschaft sei der Privatkläger sichtlich emotional befreit gewesen. Einerseits habe er originelle Details zur Art und Weise der «Motivation» berichtet, andererseits habe es aber auch Ungereimtheiten gegeben (pinkfarbener Notizzettel, Schrift des Vaters sowie bestimmte Drohungen dessen, von welchen der Privatkläger erst rund ein Jahr später gesprochen habe, weshalb diesbezüglich keine verlässliche Aussage vorliege). In Bezug auf den Privatkläger erkannte die Vorinstanz weiter, dass dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen nicht gänzlich frei von potentiell suggestiven Einflüssen