Der Beschuldigte habe sich bezüglich der sexuellen Handlungen und der Messerdrohung jedoch an mehr Details erinnern können als der Privatkläger (Klingendetails, kein Geschlechtsverkehr während der Menstruation der Privatklägerin sowie dass diese im Intimbereich auch immer sauber rasiert gewesen sei). Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers hielt die Vorinstanz fest, dieser habe bei seinen Anschuldigungen gegen seine Mutter das Messer relativ gut beschreiben können, nicht jedoch die angeblichen sexuellen Handlungen; diesbezüglich habe er oberflächlich und stereotyp ausgesagt.