Zu den Aussagen der Beteiligten hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschuldigte habe grundsätzlich konstant ausgesagt und sich auch teilweise selber belastet, so beispielsweise, was die Geschichte mit dem Satelliten anbelange oder sein Berichten gegenüber den Behörden gemäss der Anklageschrift. Der Beschuldigte habe sich bezüglich der sexuellen Handlungen und der Messerdrohung jedoch an mehr Details erinnern können als der Privatkläger (Klingendetails, kein Geschlechtsverkehr während der Menstruation der Privatklägerin sowie dass diese im Intimbereich auch immer sauber rasiert gewesen sei).